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Zum Lastschriftverfahren bei der Rückmeldung


Die Verwaltung der Universität Otto-von-Guericke (OvGU) Magdeburg kündigt an zum Wintersemester 2010/11 die Zahlungsmöglichkeit für den Studienbeitrag mittels Überweisung einzustellen, und nur noch das Lastschriftverfahren als einzige hierfür zu belassen. Im Folgenden werde ich aufzeigen, wieso dies unzulässig ist, sowie von der Nutzung des Lastschriftverfahrens nicht Gebrauch zu machen ist.

Zum Lastschriftverfahren
Das Lastschriftverfahren teilt sich nach Lastschriftabkommen[1] in das Einzugsermächtigungsverfahren und Abbuchungsauftragsverfahren. Für den Studenten ist wesentlich der Unterschied in der Widerspruchsmöglichkeit innerhalb beider Verfahren. Für das Einzugsermächtigungsverfahren ist der Widerspruch nach Betragseinzug unbegründet bis zur Genehmigung — z.B. schlüssiges Verhalten — desselbigen unbefristet möglich. Dies
ist im Abbuchungsauftragsverfahren nicht der Fall. (Siehe BGH, AZ XII ZR 271/94).
An dieser Stelle ist jedoch der erste Lapsus in der Formulierung des Lastschriftauftrages der Verwaltung der OvGU Magdeburg, in dem es heißt:
“Zum Abbuchungstermin für das Lastschriftverfahren werden die fälligen Beträge am 15.02. für das Sommersemester und am 15.08. für das Wintersemester eingezogen.”
Aus dieser ist nicht ersichtlich, um welches der beiden möglichen Verfahren es sich handelt. Es verbleibt am Studenten zu erraten, ob es nach “Abbuchungstermin” das Abbuchungsauftragsverfahren, oder nach “eingezogen” das Einzugsermächtigungsverfahren Gegenstand des Sachverhaltes sei. In dem Sinne ein Substantiv mehr an Aussagekraft in sich trägt als ein Verb, sowie im folgenden die Wiederholung des “Abbuchungstermins” erfolgt, wird im folgenden das Abbuchungsauftragsverfahren als gesetzt angenommen.
Mit diesem ergibt sich nun die Unzulässigkeit der Forderung zum Lastschriftverfahren, aufgrund unangemessener Benachteiligung in der formularmäßigen Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren (Siehe BGH, AZ VIII ZR 96/07).
Der zweite Lapsus besteht im Fehlen der Rechtsbelehrung zu Haftung und Datenschutzbestimmung über die Art und Weise der elektronischen Datenverarbeitung.

Zum Nicht-Gebrauch

Grundlegend ergibt sich in der elektronischen Datenverarbeitung über Fernnetze die Frage des Vertrauens und der Sicherheit der genutzten Systeme, dem nachfolgend bei Bruch der Datensicherheit die Frage der Haftung.
Aufgrund historischer Ereignisse[2] ist im Umgang mit Personendaten an der OvGU Mißtrauen statt Vertrauen angebracht. Dieses sollte sich inbesondere auf die Kontodaten des Einzelnen beziehen, da hier bei Mißbrauch, ermöglicht durch Veröffentlichung, erhebliche finanzielle Schäden für den Einzelnen zu erwarten sind.
Weiterhin ist für den Einzelnen nicht ersichtlich, welche Partei, ob OvGU oder HochschulInformations-Systeme GmbH, im Falle der Veröffentlichung aus dem HISPOS für Schäden haftbar ist, so daß der Einzelne hierbei einem langwierigem Rechtsverfahren zur Feststellung der Haftung vorstehen kann.
Aus diesen beiden Gründen ist von der Nutzung des Lastschriftverfahren abzusehen, und die Überweisung Mittel der Wahl.


Mit freundlichem Gruß
Stefan Kegel
Mitglied des Fachschaftsrates der Fakultät für Informatik


Quellen:
[1] Abkommen über den Lastschriftverkehr.
http://www.bankenverband.de/pic/artikelpic/­1­0­2­0­0­3­/­Lastschriftabkommen.­pdf

[2] Daten von tausenden Studenten der Uni Magdeburg im Netz. heise Security,
27.05.2008. http://tinyurl.com/yaonu4q


Diskussionsthread: Zum Lastschriftverfahren bei der Rückmeldung
738 Klicks | 14 Kommentare | Bewertung: 7.00 (3) | geschrieben am 15.01.2010 07:21 von FaRaFIN

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